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Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 4 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Durchführungsmaßnahmen

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.