Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit
§ 4 Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Durchführungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.