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Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 7 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

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(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.

(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:

i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;

ii)

ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;

iii)

ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;

iv)

die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich Aussetzung, Änderung oder Widerruf.