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Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 9 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

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Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.