WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 32 WKGÜbertragener Wirkungsbereich
3. Abschnitt Bundeskammer
Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-07-12