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Energiechartaprotokoll über Energieeffiz · Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

§ 20 Energiechartaprotokoll über Energieeffiz

Rücktritt

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(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.

(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.