§ 9 Energiechartaprotokoll über Energieeffiz
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.