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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- · Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

§ 7 Standes- und Ausübungsregeln für Lebens-Betriebsausstattung

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(1) Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.