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Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausb · Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

§ 2 Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausb

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Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

1. Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,

2. Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,

3. die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 keine Abschlußprüfung abzulegen war,

4. die Ausbildung an den Meisterklassen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-12-31