AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 190 AEUVArtikel 190 (ex-Artikel 173 EGV) Artikel 190, (ex-Artikel 173 EGV)
TITEL XIX TITEL römisch neunzehn FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.