AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 206 AEUVArtikel 206 (ex-Artikel 131 EGV) Artikel 206, (ex-Artikel 131 EGV)
TITEL II TITEL römisch zwei GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.