AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 224 AEUVArtikel 224 (ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV) Artikel 224, (ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.