AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 242 AEUVArtikel 242 (ex-Artikel 209 EGV) Artikel 242, (ex-Artikel 209 EGV)
ABSCHNITT 3 DER RAT
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.