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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 248 AEUVArtikel 248 (ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV) Artikel 248, (ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)

ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION

В силаОфициален текст

Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.