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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 266 AEUVArtikel 266 (ex-Artikel 233 EGV) Artikel 266, (ex-Artikel 233 EGV)

ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

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Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.