AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 272 AEUVArtikel 272 (ex-Artikel 238 EGV) Artikel 272, (ex-Artikel 238 EGV)
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.