AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 323 AEUVArtikel 323
KAPITEL 5 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.