AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 344 AEUVArtikel 344 (ex-Artikel 292 EGV) Artikel 344, (ex-Artikel 292 EGV)
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.