AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 99 AEUVArtikel 99 (ex-Artikel 79 EGV) Artikel 99, (ex-Artikel 79 EGV)
TITEL VI TITEL römisch sechs DER VERKEHR
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.