§ 41 AngG§ 41. Paragraph 41,
Artikel I. Artikel römisch eins.
Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.
Artikel I. Artikel römisch eins.
Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.