§ 5 AngG§ 5. Paragraph 5,
Artikel I. Artikel römisch eins.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.
История на изменения
- In Kraft seit 2004-01-01