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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe · Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

§ 0 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe

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Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener.

StF: BGBl. Nr. 256/1922 (NR: GP I 576 AB 702 S. 86.)

Die Republik Österreich und das Deutsche Reich, vom Wunsche geleitet, Angelegenheiten der beiderseitigen Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zu regeln, sind übereingekommen, den nachstehenden Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen sich geeinigt:

Der vorstehende Staatsvertrag tritt am 13. Mai 1922 in Kraft.

Nachdem der am 17. August 1921 in Berlin unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, ihn gewissenhaft zu erfüllen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. März 1922.