Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe · Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
§ 3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe§ 3. Paragraph 3,
Artikel III. Artikel römisch drei. Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
Abgesehen von den im § 2, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den §§ 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.