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Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gew · Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

§ 4 Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gew

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Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.