§ 4 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d
Die in den Artikeln 1 bis 3 festgesetzten Verbote treten sechs Jahre nach Schluß der dritten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Kraft.
Die in den Artikeln 1 bis 3 festgesetzten Verbote treten sechs Jahre nach Schluß der dritten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Kraft.