VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 27f VBGVorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.