VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 58e VBGEntgelt
Abschnitt IVa Abschnitt römisch vier a Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Abschnitt IVa Abschnitt römisch vier a Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.