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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 93 VBGÜberleitung

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

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Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

История на изменения
  • In Kraft seit 1999-01-01