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Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die · Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel

§ 3 Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über dieArtikel 3

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Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in gültiger Form mitgeteilte Ratifikation eines von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommens gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Form.