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Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsk · Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

§ 3 Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsk

Artikel 3

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Falls geeignete Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit und die Wohlfahrt der bei der Ausführung der Verträge beschäftigten Arbeitnehmer nicht schon auf Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch anwendbar sind, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu treffen, um den beteiligten Arbeitnehmern gerechte und angemessene Bedingungen auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Wohlfahrt zu gewährleisten.