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Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsk · Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

§ 6 Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsk

Artikel 6

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Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen vollständige Angaben über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen enthalten.