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Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschu · Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

§ 7 Übereinkommen (Nr. 95) über den LohnschuArtikel 7

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1. Falls in einem Betriebe Läden zum Verkaufe von Waren an die Arbeitnehmer oder Dienste bestehen, deren Leistungen für diese bestimmt sind, so darf auf die Arbeitnehmer keinerlei Zwang zur Inanspruchnahme dieser Läden oder Dienste ausgeübt werden.

2. Sofern keine anderen Läden oder Dienste zur Verfügung stehen, hat die zuständige Behörde durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß der Verkauf der Waren und die Leistung der Dienste zu gerechten und angemessenen Preisen erfolgt oder daß die vom Arbeitgeber eingerichteten Läden oder Dienste nicht auf Gewinn gerichtet sind, sondern im Interesse der beteiligten Arbeitnehmer betrieben werden.