§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch
Artikel 9.
Das Zulassungsverfahren im Sinne dieses Abkommens ist von den Stempeln, Gebühren und Abgaben befreit.
Artikel 9.
Das Zulassungsverfahren im Sinne dieses Abkommens ist von den Stempeln, Gebühren und Abgaben befreit.