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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 194a ASVGKostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

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Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.