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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 201a ASVGZustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers

1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

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Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.