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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 205a ASVGZusatzrente für Schwerversehrte.

1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

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(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente

1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.