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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 307f ASVGPension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

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Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 90 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90 ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.