ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 347a ASVGBeschwerdeverfahren
3. Unterabschnitt Verfahren bei Streitigkeiten
Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.