ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 37a ASVGMeldung nur pensionsversicherter Personen
ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Meldungen und Auskunftspflicht.
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.