ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 419 ASVGArten der Verwaltungskörper
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Verwaltungskörper der Versicherungsträger
Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
1. der Verwaltungsrat,
2. die Hauptversammlung und
3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-01-01