ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 719 ASVGZuständigkeitsänderungen
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.
Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
История на изменения
- In Kraft seit 2018-12-23