ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 96 ASVGBeginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
ABSCHNITT VI. ABSCHNITT römisch sechs. Leistungsansprüche.
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
История на изменения
- In Kraft seit 1984-01-01