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Abkommen über den Austausch von Gastarbe · Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

§ 4 Abkommen über den Austausch von Gastarbe

Artikel 4

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(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.