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Abkommen über den Austausch von Gastarbe · Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

§ 6 Abkommen über den Austausch von Gastarbe

Artikel 6

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Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.