KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 10 KOVG 1957
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Beschädigtenrente.
Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Beschädigtenrente.
Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.