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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 113f KOVG 1957Einmalzahlung für das Jahr 2008

VI. HAUPTSTÜCK. römisch sechs. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.

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(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.