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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 34 KOVG 1957

ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Hinterbliebenenrente.

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Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

История на изменения
  • In Kraft seit 1992-03-01