KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 36 KOVG 1957
ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Hinterbliebenenrente.
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-07-01