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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 55 KOVG 1957

ABSCHNITT XIV. ABSCHNITT römisch vierzehn. Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen

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(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 , geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-01-01