KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 62 KOVG 1957
ABSCHNITT XVII. ABSCHNITT römisch siebzehn. Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.
Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
История на изменения
- In Kraft seit 1967-07-01