KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 78 KOVG 1957
II. HAUPTSTÜCK. römisch zwei. HAUPTSTÜCK. Behörden.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01